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Mittwoch, 1. Oktober 2008 |
Bei Verwendung von RME-Kraftstoffen bitte folgende Hinweise beachten:
- Der RME-Kraftstoff muss DIN EN 14214 (FAME) entsprechen.
- Die Fahrleistungen können geringfügig niedriger sein.
- Der Kraftstoffverbrauch kann geringfügig höher sein.
- RME ist wintertauglich bis ca. -10 C.
- Bei Temperaturen unter -10 C empfehlen wir, Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 zu verwenden.
- RME kann unter ungünstigen Bedingungen zu Kraftstoffverschlüssen führen (zum Beispiel bei Abweichungen von DIN EN 14214 (FAME))
Achtung!
- Fahrzeuge mit Dieselpartikelfilter dürfen nicht mit RME-Kraftstoff (Biodiesel) gefahren werden, da sonst das Kraftstoffsystem beschädigt wird!
- Fahrzeuge mit Zusatzheizung der Fa. Webasto (mit der Funktion Standheizen bzw. Zuheizen) dürfen nicht mit RME-Kraftstoff gefahren werden.
- Fahrzeuge ab Modelljahr 2008 sind nicht mehr für den Betrieb mit RME-Kraftstoff geeignet.
Ob Ihr Fahrzeug tauglich ist oder umgerüstet werden kann, beantworten wir Ihnen gerne.
Thema: Rußpartikelfilter
Stand 20.01.2007
Fahrer eines Diesel-Pkw mit nachgerüstetem Partikelfilter können sich auf einen Steuernachlass in Höhe von 330 Euro freuen. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Kfz-Steuergesetzes vorgelegt.
Die Förderung soll zum 1. April 2007 in Kraft treten und bis Ende 2009 für nachgerüstete Fahrzeuge gelten, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen worden sind. Der Förderungsbetrag von 330 Euro entspricht etwa der Hälfte der Nachrüstungskosten. Die Regierung folgt damit einem Vorschlag des Bundesrates. Mitte Februar muss der Gesetzentwurf vom Bundesrat abschließend gebilligt werden.
Nicht nachgerüstete Diesel-Pkw und Neufahrzeuge, die den kommenden Euro-5-Grenzwert für die Partikelmasse im Abgas nicht einhalten, werden mit einem Steuerzuschlag von 1,20 Euro je 100 Kubikmeter belegt. Den Ländern fehlen nach Berechnungen der Bundesregierung durch die neue Förderung etwa fünf Millionen Euro an Steuereinnahmen: Der Filter-Bonus wird mit 120 Millionen Euro veranschlagt, während der Steuerzuschlag für nicht nachgerüstete Fahrzeuge 115 Millionen Euro in die Kassen spülen soll.
So spart man Sprit
Die Benzinpreise klettern auf immer neue Rekordhöhen. Auch die gegenwärtige CO2-Diskussion lenkt das Augenmerk auf den Kraftstoffverbrauch. Jeder Autofahrer kann sparsam fahren, wenn er einige Tipps beachtet und so Geldbeutel und Umwelt gleichermaßen schont.
Grundsätzlich gilt, möglichst früh hoch- und möglichst spät herunterschalten. Wenn der Motor nicht ruckelt, kann der Wagen auch in der Stadt ruhig im fünften oder sechsten Gang bewegt werden, erläutert der ADAC. Eine weitere wichtige Regel vorausschauendes Fahren. Unnötige Brems-und Beschleunigungsmanöver kosten Kraftstoff. Nähert sich zum Beispiel eine rote Ampel, so sollte frühzeitig vom Gas gegangen und möglichst spät ausgekuppelt werden. Der alte Tipp, den Gang herauszunehmen und das Auto ausrollen zu lassen, ist heute nicht mehr sinnvoll. Die meisten modernen Fahrzeuge haben eine Schubabschaltung, die beim Einsatz der Motorbremse die Benzinzufuhr abriegelt.
Außerdem tritt zum 1. März die sogenannte Plakettenverordnung in Kraft. Kraftfahrzeuge werden demnach in Schadstoffgruppen eingeteilt und mit Plaketten gekennzeichnet; besonders alte Diesel-Pkw mit schlechter Abgasnorm könnten damit von Fahrverboten in Innenstädten betroffen sein. Altfahrzeuge können ab dem 1. Januar kostenlos beim Hersteller oder Importeur zurückgegeben werden und müssen nicht mehr auf eigene Rechnung verschrottet werden.
Muss an Bahnübergängen, Ampeln oder im Stau gewartet werden, kann sich das Ausschalten des Motors schon bei Wartezeiten ab 20 Sekunden lohnen. Das ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Motor bereits warm ist und schnell wieder gestartet werden kann. Ebenso sollte der Motor beim ersten Start erst dann angeschaltet werden, wenn es auch tatsächlich losgeht. Wer möglichst sparsam fahren möchte, sollte auch auf den Stromverbrauch achten. Eine Klimaanlage kann unter bestimmten Bedingungen bis zu zwei Liter Kraftstoff benötigen. Alle elektrischen Verbraucher wie Sitz- oder Scheibenheizung und Gebläse sollten nur dann eingeschaltet werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden.
Geachtet werden sollte auf den richtigen Reifendruck – lieber 0,2 bar mehr als zu wenig. Zusätzliche Aufbauten wie Dachboxen oder Fahrradträger sollten ebenfalls nur benutzt werden, wenn sie gebraucht werden. Dachgepäckträger erhöhen den Luftwiderstand und können den Spritverbrauch um bis zur Hälfte nach oben treiben. Gleiches gilt für Gepäck. Alles, was für die Fahrt nicht benötigt wird, sollte auch nicht mitgenommen werden. 100 Kilogramm Ladung können bis zu 0,6 Liter Mehrverbrauch kosten.
Beim Sparen hilft die Verwendung von Leichtlaufölen mit höherer Viskosität, die beispielsweise die Bezeichnung 0W-30 oder 5W-30 haben. Damit kann der Verbrauch um bis zu sechs Prozent gesenkt werden. Die Öle spielen ihre Vorteile vor allem im kraftstoffintensiven Kurzstreckenverkehr aus. Bei Stadt- und kurzen Wegen sollten Autofahrer ohnehin grundsätzlich überlegen, ob sie nicht auf Bus, Bahn oder Fahrrad umsteigen.
Welche Plakette kommt ans Auto?
Ab März 2007 können deutsche Städte sogenannte Umweltzonen einrichten. Dort dürfen nur noch Pkw und Lkw mit einer Schadstoffplakette in der richtigen Farbe unterwegs sein. Welcher der drei abgestuften Klassen das eigene Auto angehört, ergibt sich aus dem Fahrzeugschein.
Als grobe Orientierung gilt: Dieselfahrzeuge mit Euro-2-Motoren erhalten eine rote Plakette für die Windschutzscheibe; Motoren, die die Schadstoffnorm Euro 3 erfüllen, eine gelbe, die grüne Plakette gibt es ab Euro 4. Benzinermotoren mit einer Schadstoffnorm ab Euro 2 und besser erhalten die grüne Plakette. Alle anderen Pkw und Nutzfahrzeuge erhalten keine Plakette. Sie dürfen in Umweltzonen nicht fahren. Ausnahme: Feuerwehr, Traktoren, Polizei, Krankenwagen und Katastrophenschutz. Offen ist bislang noch eine Regelung für Oldtimer.
Wirklich Aufschluss über die eigene Plakette gibt jedoch aufgrund zahlreicher Sonderregelungen nur die sogenannte Emissionsschlüsselnummer. In den alten Fahrzeugscheinen findet sie sich im Feld "zu 1". Relevant sind die Ziffern 5 und 6. In den neuen Zulassungsbescheinigungen steht die Emissionsschlüsselnummer zwei Zeilen unterhalb der Euronorm im mittleren Feld.
Nutzfahrzeuge und Pkw mit Ottomotor erhalten in der Regel die "beste" Plakette in grün. Sie gewährt freie Fahrt in jeder Umweltzone. Die dazu berechtigenden Emissionsschlüsselnummern sind laut dem TÜV Süd: 14, 16 sowie 18 bis 75 bei Pkw. Bei Nutzfahrzeugen sind es die Nummern 30 bis 55, 60 und 61.
Dieselfahrzeuge haben es aufgrund ihres hohen Feinstaub-Ausstoßes schwerer. Die grüne "Freie-Fahrt-Plakette" erhalten Pkw mit den folgenden Nummern: 32 ,33, 38, 39, 43, 53 bis 70 und 71. Nutzfahrzeuge benötigen eine 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60 oder 61.
Die gelbe Plakette gibt es für Pkw mit den Schlüsselnummern 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52 und 72. Bei Nutzfahrzeugen sind es folgende Nummern: 34, 44, 54, 70, 71. Die rote Plakette erhalten Diesel-Pkw mit den Schlüsselnummern 25 bis 29, 35, 41, 71 sowie Nutzfahrzeuge mit den Nummern 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60 und 61.
Plaketten sind ab Februar gegen eine Gebühr von wahrscheinlich fünf Euro beim TÜV, Zulassungsstellen und in größeren Kfz-Werkstätten erhältlich. Für Fahrzeuge ohne Plakette gilt ein generelles Fahrverbot in Umweltzonen - auch dann, wenn sie der richtigen Schadstoffklasse angehören.
Neue Vorschriften für die Zulassung
Am 1. März 2007 werden neue Vorschriften für die Zulassung von Straßenfahrzeugen in Kraft treten. Eine entsprechende Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und eine neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurden am 29. April 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen beziehen sich auf die Wiederzulassung von Fahrzeugen, auf die Begutachtung von Oldtimern und auf das rote Kennzeichen für historische Fahrzeuge sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge, erklärte die Dekra.
Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Bisher galt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO). Diese Begutachtung darf vom 1. März 2007 an auch von Prüfingenieuren durchgeführt werden. Bisher dürfen diese Gutachten nur von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden.
Künftig werden rote Kennzeichen mit Erkennungsnummer 07 nur noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen vorher einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Eingeschlossen sind die An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.
Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht.
Richtig sitzen im Auto
Die richtige Sitzposition im Auto sorgt für entspanntes Fahren und kann Leben retten. Trotzdem wird die korrekte Einstellung von Kopfstütze, Lenkrad und Gestühl oft vernachlässigt. Bereits beim Kauf lohnt sich daher ein Sitztest.
In Gefahrensituationen muss der Fahrer schnell und wirkungsvoll reagieren können. Kraftvoll auf die Bremse treten kann nur derjenige, der nicht zu weit vom Pedal entfernt sitzt. Die Sitzeinstellung wird daher so gewählt, dass bei durchgetretenem Pedal das Bein nicht ganz durchgestreckt ist. Ansonsten fehlt auf den letzen Zentimetern des Pedalweges die notwendige Tretkraft, vor allem, wenn eine Notbremsung angesagt ist; zudem federt ein angewinkeltes Bein bei einem Aufprall einen Teil der Energie ab.
Schnelles Lenken bei plötzlichen Ausweichmanövern ist nur mit angewinkelten Armen möglich. Der Handballen muss dazu bei ausgestrecktem Arm den obersten Punkt des Lenkrads erreichen, ohne dass die Schultern den Kontakt zur Sitzlehne verlieren. Während der Fahrt bleiben beide Hände am Lenkrad, und zwar in der Position der Uhrzeiger um Viertel vor drei. So können die meisten Kurven im Straßenverkehr ohne Umgreifen genommen werden.
Die korrekt eingestellte Kopfstütze verhindert bei einem Unfall Schäden an der Halswirbelsäule. Im Idealfall schließt sie an ihrem obersten Punkt mit dem Kopf ab, drei Finger breit darunter wäre auch noch im Rahmen. Die Entfernung zum Hinterkopf darf nur ein bis zwei Zentimeter betragen; bildet sich ein größerer Spalt, kann der Kopf bei einem Crash nicht ordentlich abgebremst werden.
Tipps für die Fahrt mit dem Anhänger
Ein Anhänger kann viele praktische Dinge in Sachen Transport leisten. Aber wer darf welchen Anhänger überhaupt fahren und welches Auto darf welchen Anhänger ziehen. Und wie viel darf der Anhänger zuladen? Hier sind einige Tipps für den richtigen und sicheren Einsatz des Hängers.
Für Gartenabfälle, Großeinkäufe, ein paar Stühle oder das Arbeitsmaterial für den Handwerker tut es ein einfacher kleiner Einachs-Anhänger, zugelassen für ein Gesamtgewicht von 600 bis 750 Kilogramm. Solche Anhänger haben keine eigene Bremse und werden vom Pkw mitgebremst. Für den Transport über kurze Strecken reichen sie völlig aus. Höher werden die Ansprüche an einen Anhänger mit zunehmendem Gewicht des transportierten Materials, aber auch mit weiteren Strecken. Ein gebremster Ein- und Tandemachsanhänger - mit großen Rädern und hydraulischen Stoßdämpfern ausgestattet - kann zwischen 750 und 1500 Kilogramm transportieren.
Passt der Anhänger zum Auto? Grundsätzlich gilt: Der Anhänger darf nicht schwerer als der Pkw sein. Nur bei Geländewagen liegt der Fall etwas anders. Hier darf der Hänger um die Hälfte schwerer sein als das Zugfahrzeug. Die exakt zulässige Anhängerlast ist im Fahrzeugschein vermerkt und diese Angabe hat im Zweifel auch Vorrang vor gesetzlichen Vorgaben. Anhänger ohne Bremse müssen deutlich leichter sein als ihre größeren Kollegen: 750 Kilogramm sind die Grenze. Achtung: Hohe Geschwindigkeiten oder scharfe Lenkmanöver bringen jeden Anhänger leicht ins Schlingern. Inzwischen gibt es einige Autobauer, deren Fahrzeuge über eine Gespannstabilisierung verfügen. Dabei wird der aufschaukelnde Anhänger durch gezielten Bremseingriff am Zugfahrzeug über das ESP stabilisiert. Wer oft einen Anhänger zieht, sollte diese sinnvolle Investition nicht scheuen.
Das Rückwärtsfahren ist eine Wissenschaft für sich und sollte am besten geübt werden. Der Anhänger fährt nämlich immer in die Gegenrichtung zum Lenkeinschlag. Welcher Führerschein ist nötig? Ein Fahrzeug mit einem Anhänger zu steuern ist nicht ganz einfach. Der Gesetzgeber hat daher die Auswahl der mit Standard-Führerschein zu ziehenden Anhänger begrenzt. Das heißt, wenn ein Auto einen 1000-Kilo-Anhänger ziehen darf, muss das lange noch nicht für den Fahrer gelten. Wer den gängigen Führerschein Klasse B besitzt, darf zwar ein Fahrzeug bis zu 3,5 Tonnen steuern, aber nicht jeden dafür zugelassenen Anhänger. 750 Kilogramm Gesamtgewicht ist hier die Obergrenze für den Hänger. Ist er schwerer, darf er zumindest das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Auto und Anhänger zusammen dürfen nicht mehr als 3,5 Tonnen auf die Waage bringen. Ohne Probleme fährt allerdings, wer noch den alten Führerschein Klasse 3 besitzt: Er darf Anhänger bis zu 3,5 Tonnen lenken - wenn auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie muss die Ladung gesichert werden? Bei plötzlichen Bremsmanövern kann sogar ein leichter Plastikstuhl zu einem gefährlichen Geschoss werden. Schwere Teile in die Mitte des Anhängers auf der Achse platzieren und festzurren. Leerräume ringsherum ausfüllen. Leichtes und kleinteiliges Ladegut sollte durch Netze oder Planen gesichert werde, rät der TÜV Süd. Stimmt die Stützlast? Hinter dem kompliziert klingenden Begriff verbirgt sich ein einfaches Prinzip. Zugfahrzeug und Anhänger müssen im beladenen Zustand eine gerade Linie bilden. Zeigt die Anhängevorrichtung einen Knick nach oben oder unten, kann das Gespann leichter ins Schleudern kommen, sich aber auch der Bremsweg verlängern. Ganz konkret ist vorgeschrieben: Der Anhänger muss mit mindestens vier Prozent seines Gewichts auf die Kupplung drücken; aber nicht mit mehr als 25 Kilogramm. Ansonsten umschichten. Schwere Gegenstände immer auf Achshöhe lagern. Beim Ankuppeln Lichtkabel für die Beleuchtung des Anhängers und bei gebremsten Hängern das Abreißseil nicht vergessen, so der Hinweis der TÜV-Experten.
Grundsätzlich ist Tempo 80 für Gespanne vorgeschrieben. Wer mit Anhänger schneller fahren will, kann sich das genehmigen lassen. Notwendig ist eine Tempo 100-Plakette, die es aber nur gibt, wenn das Auto mit ABS ausgestattet ist, die Reifen am Anhänger für Tempo 120 ausgelegt und jünger als sechs Jahre sind. Außerdem gilt: Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht mehr als 110 Prozent des Leergewichts beim Zugfahrzeug betragen. Die Tempo 100-Plakette erhalten Gespannfahrer zum Beispiel in den Service-Centern vom TÜV Süd.
Alle Angaben ohne Gewähr. |
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